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Solidarität

Gemäß dem in der PK209 am 05 September 2019 geschlossenen Kollektiven Arbeitskommen erhebt der SFAM ab dem 01.07.2016 einen Solidaritätsbeitrag bei einer Reihe von Unternehmen, um den Solidaritätsanteil des sektoriellen ergänzenden Pensionsregelung für die Angestellten zu finanzieren.

Ab dem 01 Januar 2019 beträgt dieser Solidaritätsbeitrag 0,10 % auf der Grundlage der Brutto Lohnsumme. Dies ist die Summe der Löhne für die Codes der Kodifikation Besoldungen aus dem Glossar DMFA 1, 2, 3, 4 und 7, entworfen anhand einer von den Sozialpartnern der PK209 vereinbarten Formel (siehe Übersicht über die Zusammensetzung der Beiträge).

Ab dem 01 Januar 2020 beträgt dieser Solidaritätsbeitrag 0,10 % auf der Grundlage der Brutto Lohnsumme. Dies ist die Summe der Löhne für die Codes der Kodifikation Besoldungen aus dem Glossar DMFA 1, 2, 3 und 4, entworfen anhand einer von den Sozialpartnern der PK209 vereinbarten Formel (siehe Übersicht über die Zusammensetzung der Beiträge).

  1. Unternehmen, die dem oben genannten Solidaritätsbeitrag unterworfen sind:
    • Alle bei der von Monument Assurance Belgium verwalteten sektoriellen ergänzenden Pensionsregelung (SEP) angeschlossenen Unternehmen
    • Alle von der PK209 anerkannten Unternehmen mit einer „Opting-out“-Pensionsregelung – es gibt es gibt eine Pensionsregelung auf Unternehmensebene mit identischer Pensionsregelung wie die ergänzende Pensionsregelung, jedoch mit einem eigenen, vom Unternehmen bestimmten Versicherer.
    • Alle Unternehmen, die nach dem SFAM nicht in den Anwendungsbereich eines der vorgenannten Regelungen fallen, die nicht in den Anwendungsbereich der in Punkt 2 genannten Regelung fallen und von denen der SFAM keine Kenntnisse des genauen Sachverhalts des Unternehmens im Rahmen der ergänzenden Pension für Angestellte der PK209 hat.
  1. Unternehmen, die nicht dem Solidaritätsbeitrag unterworfen sind
    • Alle von der PK209 anerkannten Unternehmen „Außerhalb des Anwendungsbereichs“
      • Unternehmen, in denen es für alle Angestellten (keine Führungskräfte!) vor dem 11.06.2001 eine gleichwertige, eigene Pensionsregelung gab und die derzeit noch immer in Kraft ist.
      • Unternehmen, in denen es für alle Führungskräfte vor dem 31.12.2006 eine eigene ergänzende Pensionsregelung gab und die noch immer in Kraft ist.
    • Neue Anerkennungen „Außerhalb des Anwendungsbereichs“ (AA) sind nicht mehr möglich!
  1. Solidaritätsleistungen

    In Anwendung der Solidaritätsregelung werden in den nachstehenden Situationen zusätzliche Beträge in den sektoriellen ergänzenden Pensionsplan des einzelnen Angestellten eingezahlt:

    • Vorübergehende Arbeitslosigkeit
      • Ab dem 01.01.2017
      • Aus wirtschaftlichen Gründen
      • € 1,00 pro Tag der vorübergehenden Arbeitslosigkeit
         
    • Langwierige Krankheit – Mit Ausnahme von Arbeitsunfällen und Berufskrankheit
      • Ab dem 01.01.2017
      • € 35,00 für den ersten angefangenen Monat nach Ablauf des vollständigen Zeitraums des garantierten Lohnes (= 30 Kalendertage)
      • € 20,00 ab dem zweiten angefangenen Monat nach Ablauf des vollständigen Zeitraums des garantierten Lohnes (= 30 Kalendertage)
      • Bis zum 14. Monat
         
    • Tod des Angestellten während der aktiven Berufslaufbahn
      • Ab dem 01.01.2017
      • € 1.000 zusätzliches Kapital
      • Sobald der Arbeitgeber Kenntnisse vom Tod des noch aktiven Angestellten in seinem Unternehmen erlangt, muss er dem SFAM-Bis (siehe SFAM-Bis) umgehend darüber informieren.